Die Warnhinweise auf Zigarettenpackungen, auch „Ekelbilder“ genannt, sind nun schon seit einiger Zeit unvermeidbarer Begleiter der Raucher. Um nicht schon vor dem Kauf damit konfrontiert zu werden, haben einige Händler entsprechende Steckkarten etabliert, die diese Bilder zumindest vor dem Verkauf verdecken.

Lange Zeit war diese Vorgehensweise umstritten. Ordnungsämter ordneten die Entfernung an, Verbraucherschützer klagten. Nun gibt es ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.03.2018, bei dem Verbraucherschützer gegen einen Kioskbesitzer geklagt hatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber es gibt eine interessante Richtung vor.

Die Berliner Richter gaben dem Kioskbesitzer recht: Das Verdecken der Ekelbilder durch Steckkarten ist also nach Ansicht des Landgerichts Berlin zulässig. Zu diesem Ergebnis kam auch ein Rechtsgutachten, welches sich mit der entsprechenden Regelung in §11 TabakerzV befasst hatte.

Im Mittelpunkt des Streits zwischen Kioskbesitzer und Verbraucherschützern stand folgende Regelung des §11 Tabakerzeugnisverordnung Abs. 1 Nr. 4: „Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise … dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden“. Konkret wurde darum gestritten, was der „Zeitpunkt des Inverkehrsbringens“ ist und bedeutet.

Die Berliner Richter sahen den Kioskbesitzer im Recht, da sich die Verordnung nicht auf Verkaufsmodalitäten beziehen würde. Darüber hinaus folgerten sie, dass selbst wenn die Verordnung sich auch auf Verkaufsmodalitäten beziehen würde, der Kioskbesitzer dennoch im Recht bliebe, denn dann würde der Tabakerzeugnisverordnung in diesem Punkt die rechtliche Grundlage fehlen. Weder das Tabakerzeugnisgesetz noch die zugrundeliegende europäische Regelung würden nämlich die Verkaufsmodalitäten regeln.

Was sich komplex anhört, kann weitreichende Folgerungen haben: Überall dort, wo Tabak verkauft wird, könnten die Warnhinweise und unschönen Bilder vor der Abgabe „unsichtbar“ gemacht werden. Sowohl im Warenregal wie auch bei Tabakautomaten wären die Warnhinweise erst beim Aushändigen der Ware zu sehen. Kioskbesitzer haben damit deutlich mehr Möglichkeiten, das Tabakregal optisch attraktiver zu gestalten. Allerdings gilt es die Rechtskräftigkeit dieses Urteils abzuwarten.

Verdeckende Umverpackungen dürften dennoch weiterhin nicht erlaubt sein, denn hier wird auch im Zeitpunkt des Aushändigens der Ware der Hinweis verdeckt.