Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland eines der kompliziertesten Steuersysteme auf der Welt hat. Vielfach geht man davon aus, dass es das komplexeste System weltweit ist. Dieser Wahnsinn macht natürlich auch vor einem Kiosk nicht halt.

Hier beleuchten wir einfach mal die Umsatzsteuer, (Ust.) auch Mehrwertsteuer (MwSt) genannt. Umsatzsteuer wird nahezu auf alles erhoben, was verkauft wird. Sie werden es vom Einkauf her kennen: Die darin enthaltene Umsatzsteuer bekommen Sie vom Finanzamt wieder (dann heißt sie auch Vorsteuer). Von Ihren Kunden müssen Sie Umsatzsteuer einbehalten, wenn Sie Ihre Waren verkaufen und dann an das Finanzamt abführen.

Die Grundregeln sind noch recht einfach

Da es Ihr Kunde zahlt, ist es für Sie ein durchlaufender Posten, wenn Sie die Umsatzsteuer richtig berechnen. In der Regel ist das recht einfach. Hier zeigen wir kurz die grundsätzlichen Steuersätze auf:

  • Lebensmittel 7%
  • Milch- und Milchgetränke: 7% (wenn Milchanteil über 75%)
  • Tafelwasser (aus der Leitung): 7%
  • Alle anderen Getränke: 19%
  • Tabakwaren: 19%
  • Presseartikel: 7% (außer jugendgefährende Schriften)
  • Fahrtickets ÖPNV: 7%, wenn die Fahrt unter 50 km ist. Ab dann 19%.
  • Lottoschein: steuerfrei (aber Achtung: Auf die Provision von der Lottogesellschaft wird MwSt. berechnet).

Aber Vorsicht

Die Sache hat aber einen Haken, den Sie im Blick haben müssen: Wenn beim Verkauf das Dienstleistungselement überwiegt, dann handelt es sich bspw. nicht mehr um Lebensmittel, sondern um eine „sonstige Leistung“. Und die wird mit 19% besteuert!

Wenn Sie das Ihren Kunden nicht berechnet haben, müssen Sie bei einer späteren Prüfung evtl. die Differenz nachzahlen. Und das schmälert Ihren Gewinn!

Hier müssen Sie also RICHTIG aufpassen.

Dienstleistungselement: Was ist das?

Es stellt sich also die Frage: Was ist ein Dienstleistungselement? Dazu hat sich das Bundesministerium der Finanzen ausführlich ausgelassen und die Rechtsprechnung ist auch beständig damit beschäftigt. Wer sich selbst quälen will, ließt den aktuellen Erlass des BMF (BMF v. 20.03.2013 – IV D 2 – S 7100/07/10050-06 BStBl 2013 I S. 444) hier nach:

BMF-Erlass 

Überlegung 1: Infrastruktur vor Ort

Hier ist der Grundsatz hinterlegt: „Ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt (also 19% Umsatzsteuer anfallen), ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt. Ebenso sind Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge), nicht in die Prüfung einzubeziehen.

Notwendig mit der Vermarktung verbunden (also unproblematisch) sind zum Beispiel: Zubereitung, Transport, Verpackung, Mülleimer-Bereitstellung, Senf / Ketchup-Bereitstellung, Servietten-Bereitstellung.

Nicht notwendig damit verbunden und daher ggfs. schädlich sind folgende zusätzlichen Leistungen und Angebote:

  • Bedienung (also das Servieren der Speisen)
  • Spülleistungen (also Reinigung bereitgestellten Bestecks oder von Tellern)
  • Bereitstellung einer Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit
  • Bereitstellung von Garderoben oder Toiletten, auch wenn sie nur gelegentlich genutzt werden
  • Stehtische wiederum sind ok, wenn nicht viele weitere zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden

Überlegung 2: Take-Away oder Vor-Ort-Verzehr

Take-Away deutet immer auf 7% Umsatzsteuer hin (für die Lebensmittel). Es werden ja vor Ort keine weiteren Dienstleistungen erbracht. Wenn Sie gemischtes Geschäft haben sollten, dann müssen Sie hier sogar differenzieren und unterschiedlich abrechnen: Take-Away mit 7%, Vor-Ort-Verzehr evtl. mit 19%.

Ein wenig absurd wird es beim Kaffee: Coffee-To-Go ist an sich immer mit 19% umsatzsteuerpflichtig. Wenn Sie aber einen Latte-Macciato anbieten (oder andere Kaffeespezialitäten), der über 75% Milchanteil hat, dann fallen auf diese Getränke nur 7% Umsatzsteuer an.